Selbständige müssen die Einkommensteuererklärung üblicherweise bis zum 31. Juli des Folgejahres einreichen.
Die Höhe der Einkommensteuer, die Sie als Selbstständige:r abführen müssen, richtet sich nach der Höhe Ihres Betriebsgewinns. Hier gelten wie bei anderen Einnahmen die gesetzlichen Freibeträge, falls Sie Einnahmen ausschließlich aus einer selbstständigen Tätigkeit oder einem Gewerbebetrieb erzielen. Der Freibetrag für Selbständige liegt für das Jahr 2023 bei 11.693 Euro. Dies entspricht dem jährlich angepassten Grundfreibetrag.
Hinweis: Übersteigen Ihre Einnahmen aus einer freiberuflichen Nebentätigkeit in einem Verein oder einer öffentlichen Einrichtung die Grenze von 410 beziehungsweise 3.000 Euro pro Jahr, müssen Sie diese ebenfalls versteuern. Mehr dazu lesen Sie weiter unten.
Die Angabe Ihres Betriebsgewinns als Selbständige:r erfolgt in Ihrer Einkommensteuererklärung mittels des Formulars „S”. Sind Sie Inhaber:in eines Gewerbebetriebs, füllen Sie stattdessen die Anlage „G” aus.
Um den Gewinn der selbstständigen Tätigkeit zu ermitteln, ist zusätzlich eine Einnahmenüberschussrechnung (Anlage „EÜR” der Einkommensteuererklärung) notwendig. Dabei handelt es sich um eine einfache Form der Buchführung, die lediglich die Betriebseinnahmen und -ausgaben des Geschäftsjahres nach dem Zu- und Abflussprinzip einander gegenüberstellt. Vor allem für Soloselbstständige lohnt sich diese Form der Gewinnermittlung, da dabei im Unterschied zur Bilanzbuchführung weder die Führung von Bestandskonten noch eine betriebliche Inventur notwendig sind. Die EÜR erfasst sämtliche betrieblichen Einnahmen und Ausgaben, die für die Gewinnermittlung relevant sind. Darunter fallen unter anderem:
Einnahmen:
Betriebseinnahmen durch selbstständige Tätigkeiten
Kapitalerträge
vereinnahmte und ggf. erstattete Umsatzsteuer (sofern umsatzsteuerpflichtig)
Veräußerung von Anlagevermögen
private Kraftfahrzeugnutzung
sonstige Sach-, Nutzungs- oder Leistungsentnahmen
Ausgaben:
Waren, Rohstoffe, Hilfsstoffe
Absetzung für Abnutzung (AfA)
Raum- und Grundstücksaufwendungen (ohne Homeoffice)
gezahlte Löhne und Gehälter
unbeschränkt abziehbare Ausgaben (Telefon/Internet, Software/Hardware. Büroausstattung, Porto, Fachliteratur usw.)
beschränkt abziehbare Betriebsausgaben (beispielsweise Bewirtung, Verpflegung, Homeoffice, Gewerbesteuer)
Fahrtkosten
Den in der Einnahmenüberschussrechnung ermittelten Betriebsgewinn tragen Sie in die Anlage S beziehungsweise Anlage G der Einkommensteuererklärung ein. Dieser Betrag geht dann als Ihr zu versteuernder Jahresverdienst in die Einkommensteuererklärung ein. Davon können Sie – ebenso wie Arbeitnehmer:innen – Ihre Vorsorgeaufwendungen und mögliche andere steuermindernde Faktoren abziehen.