Wegfall der Umlagefähigkeit
Das müssen Sie als Vermieter oder Hausverwalter wissen
Die TKG-Novelle betrifft Sie als Vermieter oder Hausverwalter.
Wichtig für Sie:
- Sie dürfen nach BetrKV § 2 Abs. 15 Kabel-TV nicht mehr über die Betriebsnebenkosten auf Mieter umlegen.
- Mehrnutzerverträge können Sie aber weiterhin mit uns vereinbaren. Die Abrechnung der TV-Kosten müssen Sie dann zum Beispiel über eine Zusatzvereinbarung mit Ihren Mietern regeln.
- Wohneigentümergemeinschaften können die TV-Versorgung übers Hausgeld in den nicht umlagefähigen Kosten abrechnen.
- Für Bestandsanlagen gilt das Gesetz seit 1. Juli 2024.
- Für Neuanlagen gilt das Gesetz schon seit 1. Dezember 2021.
In vielen Fällen ist es deshalb besser, neue Verträge abzuschließen.