Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sind Einrichtungen und Organisationen, die besonders wichtig für das Gemeinwesen sind oder bei deren Beeinträchtigung erhebliche Versorgungsengpässe, Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere schwerwiegende Folgen eintreten können. Dazu gehören die Sektoren Energie, Informationstechnik/Telekommunikation, Transport/Verkehr, Gesundheit, Medien/Kultur, Wasser, Ernährung, Staat/Verwaltung, Finanzwesen und Abfallentsorgung. Weitere Informationen dazu sowie zur KRITIS-Verordnung finden Sie auf der Webseite des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).
Bislang existiert zwar nur ein Grundlagenentwurf des Bundesinnenministeriums, um NIS-2 in ein nationales Gesetz zu überführen. Doch bis Oktober 2024 muss die Richtlinie nach EU-Vorgaben auch in Deutschland rechtskräftig sein. Eine wichtige Prämisse dabei: Bisher fielen vor allem größere Institutionen unter die KRITIS-Gesetzgebung – NIS-2 nimmt dagegen künftig auch kleinere Unternehmen in Haftung. Aus diesem Grund sollten Sie sich baldmöglichst mit den Grundlagen und Anforderungen von NIS-2 befassen.
Von der NIS-2-Richtline betroffene Unternehmen sind dazu verpflichtet, angemessene Maßnahmen in folgenden Bereichen zu ergreifen und in sämtlichen Betriebsprozessen durchzusetzen:
Der Anwendungsbereich von NIS-2 geht über die klassischen Unternehmen und Institutionen der kritischen Infrastruktur hinaus. Generell soll die Richtlinie dafür sorgen, dass Geschäftsprozesse und die dazu notwendigen IT-Systeme unterbrechungsfrei und sicher laufen. Mit den verschärften Schutzmaßnahmen reagiert die EU auf die enorm gestiegene Zahl von Cyberangriffen in den Jahren seit Inkrafttreten von NIS-1.
Die NIS-2-Richtlinie unterscheidet in ihrem Geltungsbereich zwischen „besonders wichtigen“ und „wichtigen“ Einrichtungen. Der Unterschied liegt in den Sanktionen bei Verstößen sowie der Aufsicht durch die Behörden: Während „besonders wichtige“ Einrichtungen unter eine aktive Aufsicht fallen, gilt für die „wichtigen“ Einrichtungen lediglich die eine reaktive Aufsicht. Das bedeutet, dass die Aufsichtsbehörden die betroffenen Unternehmen nicht benachrichtigen. Sie müssen selbst entscheiden, ob sie in den Geltungsbereich von NIS-2 fallen.
Generell müssen sich betroffene Institutionen bei der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit registrieren und die nationalen Sicherheitsbehörden künftig über „signifikante Störungen, Vorfälle und Cyber Threats ihrer Dienstleistungen“ unterrichten. Daneben müssen die Security-Maßnahmen der Unternehmen dem aktuellen Stand der Technik in der IT entsprechen. Außerdem müssen betroffene Firmen ein Risikomanagement einrichten.